Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 02.03.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) zugunsten der Heiler entschieden:
Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis ist aber: Der Heiler muss seine Patienten schriftlich darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Dieser Hinweis kann entweder als Merkblatt dem Patienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen.
Geistiges Heilen wird vom Dachverband geistiges Heilen e.V. folgendermaßen beschrieben:
Geistiges Heilen ist ein Angebot an Hilfesuchende, welches gleichberechtigt neben klassischer Schulmedizin und allen ganzheitlichen therapeutischen Angeboten und nicht in Konkurrenz zu diesen steht.
Aufgabe und Ziel geistiger Heilbehandlungen ist es, Heilung im ganzheitlichen Sinne zu fördern, die Selbstheilungskräfte anzuregen sowie Menschen beim Wahrnehmen ihrer Eigenverantwortung zu ermutigen und zu unterstützen.
Geistig-spirituelle Heilbehandlungen können sowohl jede andere Therapie ergänzen als auch eigenständig angewandt werden. Sie sind jedoch ausdrücklich kein Ersatz für ärztliche, heilkundliche Diagnostik oder Therapie.